Zugangsvoraussetzungen

a) Inländische Diplomabschlüsse im Studiengang Psychologie an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule, soweit das Fach Klinische Psychologie in der Abschlussprüfung eingeschlossen ist.

Gleichgestellt sind Masterabschlüsse im Studiengang ‚Psychologie'* sofern das Fach „klinische Psychologie" nachweislich Gegenstand einer Prüfungsleistung ist. Der Studienabschluss muss an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule erworben worden sein.
Den Zugang ermöglichen auch Masterstudiengänge, die eine andere Bezeichnung tragen, sofern sie bis spätestens zum Wintersemester 2018/19 aufgenommen wurden und bislang den Zugang nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) PsychThG in Nordrhein-Westfalen ermöglicht haben. Gleichgestellt sind ferner für denselben Zeitraum Masterstudiengänge, die keine Abschlussprüfung im Fach ,Klinische Psychologie' aufweisen, sofern das Fach ‚Klinische Psychologie' im vorangegangenen Bachelorstudiengang mit einer Prüfungsleistung nachgewiesen wird.

*Hinweis:

  • Unter ‚Studiengang Psychologie' fallen auch solche Studiengänge, deren Bezeichnung auf einen Schwerpunkt oder einen Zusatz hinweist, z.B. ‚Psychologie und Psychotherapie' oder ‚Psychologie, Schwerpunkt Klinische Psychologie' (im Unterschied zu einer Spezialisierung z.B. ‚Rehabilitationspsychologie').
  • Innerhalb der EU oder dem EWR erworbene gleichwertige Diplome im Studiengang Psychologie (einschl. klinischer Psychologie)
  • in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossene gleichwertige Hochschulstudien der Psychologie (einschl. klinischer Psychologie)

 

 

b) Inländische Diplomabschlüsse in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule

Gleichgestellt sind Masterabschlüsse (Master of Arts, Master of Science) in Erziehungs -oder Bildungswissenschaften oder Soziale Arbeit.
Den Zugang ermöglichen auch Masterabschlüsse*, die bislang den Zugang in Nordrhein-Westfalen ermöglicht haben, sofern sie spätestens zum Wintersemester 2018/19 aufgenommen wurden.

*Hinweis:

  • hierunter fallen z.B. Rehabilitationswissenschaften; Psychosoziale Beratung und Mediation; Kindheit, Jugend, Soziale Dienste; Heilpädagogik; Suchthilfe/Suchttherapie; Heil- und Sonderpädagogik; Kultur, Ästhetik, Medien; Soziale Inklusion: Gesundheit und Bildung; Bildung und soziale Arbeit; Therapeutische Soziale Arbeit; Klinische Sozialarbeit/ Clinical Casework; Sozialwissenschaft
  • Innerhalb der EU oder dem EWR erworbene Diplome in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik
  • in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossene gleichwertige Hochschulstudien (Pädagogik bzw. Sozialpädagogik)

Ausländische Bildungsabschlüsse

In den Fällen ausländischer Bildungsqualifikationen prüfen wir vor Antritt der Ausbildung die Äquivalenz des Bildungsabschlusses

*Hinweis:

  • Das Landesprüfungsamt kann erst dann in die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen eintreten, wenn eine Bestätigung einer Ausbildungsstätte in Nordrhein-Westfalen über die beabsichtigte Aufnahme in den Ausbildungsgang vorliegt.
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